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Wenn sich Eltern trennen, können Kinder die Gründe dafür oftmals nicht verstehen. Sogar dann, wenn das eheliche Zusammenleben zum Schluss nicht mehr harmonisch war, werden sich die Kinder im Zweifelsfall wünschen, dass die Eltern zusammenbleiben.

Auch wenn dieser Wunsch für viele Kinder nicht in Erfüllung geht, so nehmen dank des gemeinsamen Sorgerechts beide Eltern Teil am Leben ihres Kindes.

Gemeinsames Sorgerecht ist der Regelfall

Der Gesetzgeber hat sich bemüht, den Bedürfnissen der Kinder, beide Eltern zu behalten, so weit wie möglich entgegenzukommen.

Haben Sie Fragen zum Thema Gemeinsames Sorgerecht? Rufen Sie an unter 030 – 86 30 70 03.

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Das gemeinsame Sorgerecht wurde durch § 1627 BGB nicht nur während des Getrenntlebens verheirateter Eltern, sondern auch nach der Ehescheidung zum gesetzlichen Regelfall erklärt.

Stellt im Scheidungsverfahren kein Elternteil einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts, steht das Sorgerecht weiterhin beiden gemeinsam zu.

Auch Elternpaare, die nicht miteinander verheiratet sind oder es waren, können das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben.

Grundsätzlich hat die Kindesmutter das Sorgerecht. Sie kann durch Abgabe einer Sorgerechtserklärung dem Vater des Kindes das Recht und die Pflicht übertragen, das elterliche Sorgerecht mit ihr gemeinsam auszuüben.

Das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung

Das gemeinsame Sorgerecht auszuüben betont die beiderseitige Verantwortung und setzt erhöhte Gesprächsbereitschaft und Konfliktlösungswillen voraus. Der Gesetzgeber verlangt von den Eltern, ihre während einer Trennung wohl unvermeidlich auftretenden negativen Gefühle dem anderen gegenüber im Interesse des Kindeswohl zurückzustellen.

Bei gemeinsamen Absprachen sollen nicht das „Recht-haben“ oder Gedanken der Rache ausgelebt werden. Im Interesse der Kinder sind gute und tragfähige Lösungen wichtig.

Gegenseitiges Vertrauen bei Alltagsentscheidungen

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen wichtige Entscheidungen im Interesse des Kindes miteinander abstimmen. Allgemeine Entscheidungen des täglichen Lebens können von dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, ohne besondere Rücksprache getroffen werden. Das gilt auch für Entscheidungen in Notsituationen.

Zwischen den Eltern ist ein Grundvertrauen notwendig. Das Wohl des Kindes muss jederzeit absolute Priorität vor eigenen Belangen und persönlichen Streitfragen der Eltern haben. Jeder Elternteil muss ausreichend Zeit einplanen, um auf die Bedürfnisse des Kindes angemessen eingehen zu können.

Entscheidungen durch das Familiengericht

Können sich die Eltern in Angelegenheiten, die im Interesse des Kindes eine erhebliche Bedeutung haben, nicht einigen, bietet das Jugendamt zunächst Vermittlung an. Einigen sich die Eltern dennoch nicht, muss das Familiengericht entscheiden. In dieser Phase der Meinungsverschiedenheiten ist es sinnvoll, den Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.

Das Familiengericht überträgt gemäß § 1628 BGB einem der streitenden Elternteile die Entscheidungsbefugnis in der umkämpften Frage. Der erfahrene Rechtsanwalt weiß, dass auch vor dem Familiengericht das Kindeswohl absolute Priorität haben muss. In vielen Fällen kann aus einem Streit über eine konkrete Entscheidung ein Streit darüber werden, ob das Sorgerecht zukünftig überhaupt noch gemeinsam ausgeübt werden kann.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung

Folgende Angelegenheiten führen häufig zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zwischen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben:

1. Der Lebensmittelpunkt

Aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte lässt sich erkennen, welche Angelegenheiten von den Familienrichtern als so bedeutend eingestuft werden, dass sie von Eltern gemeinsam entschieden werden müssen. Eine der wichtigsten Regelungen betrifft dabei den Lebensmittelpunkt des Kindes.

Zu dem bisher üblichen Residenzmodell, bei dem das Kind im Haushalt eines Elternteils versorgt wird, ist nach neuester Rechtsprechung des BGH jetzt das Wechselmodell hinzugekommen. Wenn darüber Einverständnis besteht, können die Eltern das Kind wechselseitig im jeweils eigenen Haushalt versorgen.

2. Urlaub und Ausflüge

Ein häufiger Anlass für Streit zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist der Urlaub. Ein kurzer Urlaubsaufenthalt im Inland ist nach allgemeiner Meinung nicht zustimmungspflichtig, ein Urlaubsaufenthalt im Ausland aber schon. Die Ansichten eines Elternteils zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort müssen berücksichtigt werden. Auch die Teilnahme an einem mehrmonatigen Schüleraustausch gehört zu den Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, während ein Schulausflug keiner Mitwirkung bedarf.

3. Ausbildung

Konflikte können entstehen, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern unterschiedliche Vorstellungen über den Werdegang ihrer Kinder haben. Hält ein Elternteil den Besuch des Gymnasiums für wichtig, während der andere eine Gesamtschule bevorzugt, muss häufig das Familiengericht entscheiden. Ein im Familienrecht erfahrener Rechtsanwalt kennt in dieser Situation über die aussichtsreichsten Argumente.

4. Gesundheitsvorsorge

Vor dem Familiengericht können auch Meinungsverschiedenheiten darüber enden, welche Maßnahmen für die Gesundheit des Kindes zu treffen sind. Vegane Lebensweise beispielsweise wird von einigen Experten als wünschenswert, von anderen gerade im Kindesalter als geradezu schädlich bewertet.

Sascha Rosengart – Rechtsanwalt für Familienrecht in Berlin

Falls auch Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Kinder ausüben und in einer Konfliktsituation rechtlichen Beistand benötigen, dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Über Sascha Rosengart

Gemeinsames Sorgerecht - 1Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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