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Was genau bedeutet Kindesunterhalt? Nach deutschem Recht (genauer gesagt: nach § 1601 BGB) sind Blutsverwandte sich gegenseitig unterhaltspflichtig.

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In § 1602 BGB ist eine weitere Voraussetzung für eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind geregelt, nämlich, dass das Kind bedürftig und der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist.

Das kann bei Minderjährigen regelmäßig unterstellt werden. Wohnen die Eltern zusammen, müssen beide Eltern gleichermaßen Unterhalt für das Kind leisten.

Nach einer Trennung der Eltern ist das Kind gegenüber dem Elternteil unterhaltsberechtigt, bei dem es nicht lebt.

Es kann von diesem Elternteil Unterhalt in Form von Bargeld verlangen. Der Elternteil, mit dem das Kind zusammenwohnt, leistet seine Unterhaltspflicht ab, indem er das Kind betreut, pflegt und verköstigt.
Wenn sich die Eltern bei der Betreuung des Kindes abwechseln, müssen sie zu gleichen Teilen für den Geldunterhalt des Kindes sorgen.

1. Welcher Selbstbehalt ist vorgesehen?

Der zur Zahlung verpflichtete Elternteil darf monatlich einen bestimmten Betrag seines Einkommens behalten. Dieser notwendige Selbstbehalt beträgt derzeit bei Erwerbstätigen 1.080 Euro im Monat und bei nicht Erwerbstätigen 880 Euro pro Monat.

Wenn die Kinder volljährig sind, erhöht sich der Selbstbehalt auf 1.300 Euro. Die Unterhaltspflicht gilt so lange, wie das Kind nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten.

2. Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich seit dem 1. Januar 2016 am Existenzminimum eines Kindes gemäß § 1612 a BGB. Auf den Kindesunterhalt kann das Kind nicht wirksam verzichten (§ 1614 BGB).

Der Unterhaltsanspruch geht auch nicht verloren, indem das Kind sich weigert, Umgang mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu pflegen.

3. Gibt es Ausnahmen von der Unterhaltspflicht?

Eine Ausnahme von der Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn der zahlende Elternteil ein sehr viel geringeres Einkommen erzielt als der Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das Kind ein derart hohes Vermögen besitzt, dass es seinen Unterhalt davon bestreiten kann. Es ist jedoch nicht gezwungen, auf sein Stammvermögen zurückzugreifen (§ 1602 BGB). Anrechenbar sind nur die Erträge des Vermögens, also etwa Zinsen oder Mieteinnahmen. Wenn das volljährige Kind heiratet, ist in erster Linie der Ehegatte unterhaltspflichtig.

Weitere Ausnahmen von der Unterhaltspflicht: Das Kind hat eigene Einkünfte, zum Beispiel durch eine Auszubildendenvergütung. Auch dann, wenn das volljährige Kind keiner Arbeit nachgehen will und auch (noch) nicht studiert, verliert es seine Unterhaltsberechtigung.

Während des Wartens auf einen Studienplatz ist ein volljähriges Kind zur Arbeit verpflichtet. Zudem wird die Unterhaltsberechtigung hinfällig, wenn das Kind sich gegenüber seinem Elternteil strafbar macht.

4. Werden Einkünfte des Kindes angerechnet?

Minderjährige, die zur Schule gehen oder studieren, sind nicht verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen. Auch in den Semesterferien brauchen Studenten nicht zu arbeiten. Wenn Minderjährige eigenes Einkommen erzielen, bleibt dies anrechnungsfrei (zum Beispiel Einkommen aus einem Ferienjob), wenn damit nur das Taschengeld aufgebessert wird.

Im Übrigen bleibt ein Betrag von etwa 40 Euro als Aufwendung anrechnungsfrei. Alle Beträge, die darüber hinausgehen, werden nach billigem Ermessen angerechnet. In der Regel ist das die Hälfte des Betrages, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.

Ein Student, der nicht bei seinen Eltern lebt, hat einen Unterhaltsanspruch von derzeit 730 Euro. Das Einkommen volljähriger Kinder mindert grundsätzlich ihren Unterhaltsanspruch. Regelmäßiges Einkommen wird angerechnet. Bei einem Auszubildenden etwa bleibt dabei ein ausbildungsbedingter Mehrbedarf von 90 Euro unberücksichtigt.

5. Wie wird Kindergeld angerechnet?

Das Kindergeld erhält in der Regel der Elternteil auf sein Konto, bei dem das Kind lebt. Das Gesetz bestimmt gemäß § 1612 b Absatz I BGB, dass Kindergeld bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet wird, bei Volljährigen in voller Höhe.

6. Gibt es Sonderbedarfe?

Der Barunterhalt beinhaltet Kosten für Nahrung, Wohnung, Kleidung, Ferien, soziokulturelle Teilhabe, Schulausbildung und Taschengeld. Darüber hinaus kann ein Sonderbedarf entstehen, beispielsweise für Arztkosten, die nicht von der Krankenkasse geleistet werden oder Kosten für Zahnersatz und Brillen, sowie kurzfristige Nachhilfekosten.

Sollten Sie Fragen zum Thema Kindesunterhalt haben oder eine anwaltliche Beratung wünschen, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns.

Über Sascha Rosengart

Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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