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Trotz bester Vorsätze bei der Hochzeit halten nicht alle Ehen ein Leben lang.

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Sie wollen eine Scheidung einreichen? Rufen Sie uns an unter 030 86 30 70 03.

Enttäuschte Erwartungen und verletzte Gefühle führen immer wieder dazu, dass sich ein Ehepaar endgültig trennen und die Scheidung einreichen will.

Anders als bei der Eheschließung reicht es für die Scheidung einer Ehe nicht aus, ein Dokument auf dem Standesamt auszufüllen und zu unterschreiben.

Die Scheidung einer Ehe kann nach in Deutschland geltendem Familienrecht nur durch das zuständige Familiengericht ausgesprochen werden.

Nur ein Rechtsanwalt kann die Scheidung einreichen.

Bevor der scheidungswillige Ehepartner konkrete Maßnahmen einleiten kann, muss er sich zunächst einen Rechtsanwalt suchen.

Inhalte dieser Seite

1. Einverständliche Scheidung und Online-Scheidung einreichen
2. Trennungszeit als Antragsvoraussetzung
3. Streitige Scheidung und Einigungsmöglichkeiten
4. Sonderfall Härtescheidung
5. Kosten des Scheidungsantrags

1. Einverständliche Scheidung und Online-Scheidung einreichen

Sind beide Ehepartner sich darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll, reicht es manchmal aus, wenn einer der Scheidungswilligen einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.

Der andere Ehegatte muss dem Scheidungsantrag dann nur noch zustimmen. Eigene Anträge kann er im Scheidungsverfahren nicht stellen, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen.

In einfach gelagerten Scheidungsangelegenheiten ist die Online-Beauftragung eines Anwalts eine gute Möglichkeit, die Kosten im Mindestbereich zu halten.

Die Online-Scheidung bewahrt den scheidungswilligen Antragsteller allerdings nicht davor, zum Verhandlungstermin persönlich vor dem zuständigen Familiengericht zu erscheinen.

Wenn ein Anwalt online die Scheidung einreichen soll, erspart sich der Auftraggeber aber die Besprechungstermine im Anwaltsbüro. Stattdessen werden einfach gelagerte Sachverhalte direkt durch das Ausfüllen von Fragebögen geklärt.

2. Trennungszeit als Antragsvoraussetzung

Bevor der auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag verfasst, prüft er im Standardverfahren bei einem ersten Gespräch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Ehescheidungsverfahren.

Die Eheleute müssen seit mindestens einem Jahr dauerhaft voneinander getrennt leben. Die Berechnung ist einfach, wenn ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist.

Weil sich Eheleute bei einer Trennung nicht immer eine eigene Wohnung leisten können, sieht der Gesetzgeber auch die Möglichkeit vor, innerhalb der letzten gemeinsam genutzten Ehewohnung voneinander getrennt zu leben.

Die Wohnräume werden dann so aufgeteilt, dass Berührungspunkte vermieden werden. Den Tag der Trennung bestimmen die Partner selbst. Weder der Rechtsanwalt noch der Familienrichter können später nachprüfen, ob der einverständlich angegebene Trennungszeitpunkt wirklich stimmt.

3. Streitige Scheidung und Einigungsmöglichkeiten

Will nur ein Ehegatte sich scheiden lassen, ist die Einhaltung der vom Gesetz als Scheidungsvoraussetzung bestimmten Trennungszeit von bis zu drei Jahren noch wichtiger. Es wird häufig sinnvoll sein, den Rechtsanwalt nach dem ersten Gespräch über die beabsichtigte Ehescheidung zu beauftragen, dem Ehepartner zu schreiben.

In diesem ersten Anwaltsschreiben sollte der Trennungszeitpunkt festgelegt werden. 

Schon zu Beginn des Trennungsjahres können Scheidungsfolgesachen wie Trennungsunterhalt, Hausratsteilung, Nutzung der Ehewohnung und Vermögensauseinandersetzung erörtert werden.

Kann der Streit während der Trennungszeit beigelegt werden, besteht die Möglichkeit, durch das Abschließen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Kosten und Zeitaufwand des Scheidungsverfahrens herabzusetzen.

Eine solche Vereinbarung über die Regelung aller notwendigen Scheidungsfolgesachen kann vom Rechtsanwalt direkt mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

4. Sonderfall Härtescheidung

Grundsätzlich gilt die Voraussetzung einer mindestens 1-jährigen Trennung auch für solche Scheidungsverfahren, in denen häusliche Gewalt oder anderweitige Übergriffe auf den gesetzlich geschützten Persönlichkeitsbereich eines der Ehegatten eine Bedeutung haben.

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag schon vor Ablauf der Mindesttrennungszeit beim Familiengericht einreichen. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Trennungszeit abzuwarten und, sei auch nur vorübergehend, verheiratet zu bleiben.

Der Antrag auf Härtescheidung muss konkrete Angaben zu den Gründen enthalten. Diese Angaben müssen durch Beweise glaubhaft gemacht werden.

Ist es beispielsweise zu Schlägen gekommen, sollte ein ärztliches Attest darüber vorgelegt werden, wie der Antragsteller oder die Antragstellerin nach dem Übergriff angetroffen wurde.

5. Kosten des Scheidungsantrags

Mit dem Einreichen des Scheidungsantrages beim Familiengericht werden ein Gerichtskostenvorschuss und Anwaltsgebühren fällig. Der Gegenstandswert der Scheidung ist vom Einkommen der Parteien abhängig.

Für den Antrag auf Ehescheidung können Ehepartner, die die Kosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen können, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Der erfahrene Anwalt berät auch dabei.

Werden mit dem Scheidungsantrag weitere Anträge auf Regelung von Scheidungsfolgesachen gestellt, erhöht sich der Gesamtgegenstandswert des Scheidungsverfahrens um die entsprechenden Werte. Die Scheidung wird üblicherweise im Verbundverfahren verhandelt.

Anträge, die bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden, werden dem Scheidungsverfahren hinzugerechnet.

Um eine Scheidung einreichen zu können, benötigen Sie einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Rufen Sie uns an unter 030 – 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@ra-rosengart.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Bildquellennachweis: M. Schuppich – fotolia.com

Über Sascha Rosengart

Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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