030 / 86 30 70 03 kontakt@ra-rosengart.de

Der Ehegattenunterhalt ist ein wesentlicher Bestandteil des Familienrechts. Voraussetzung für die nacheheliche Unterhaltszahlung ist stets die Rechtskraft der Scheidung. Auf Antrag eines oder beider Ehegatten wird die Ehe durch Gerichtsbeschluss geschieden, wenn die Ehe gescheitert ist.

In der Regel setzt die Scheidung eine ein- bzw. dreijährige Trennungszeit voraus, die am Schluss der mündlichen Verhandlung abgeschlossen sein muss. Das Gericht löst die Ehe nach Ablauf der Zeit auf.

Mit der Ehescheidung stehen möglicherweise weitere Ansprüche noch aus. Es geht insbesondere darum, ob ein Ehepartner Unterhaltszahlungen vom anderen verlangen kann. Ohnehin ist es schon eine schwierige Situation, zumal die Ehe unter ganz anderen Vorstellungen geschlossen worden ist. Die Zahlung von Unterhalt kann auch den persönlichen Umgang miteinander zusätzlich belasten.

Erfahren Sie in diesem Artikel das Wichtigste zum Thema Ehegattenunterhalt.

Der Anspruch auf Zahlung des Trennungsunterhaltes

Ein bedürftiger Ehepartner kann einen Anspruch gegen den anderen auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend machen. Dieser Anspruch existiert für den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Trennung bis hin zur rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht.

Haben Sie Fragen Ehegattenunterhalt?

Haben Sie Fragen Ehegattenunterhalt? Rufen Sie uns an unter 030 86 30 70 03.

Es durchaus möglich, dass der andere Ehepartner die Zahlung von Trennungsunterhalt mit dem Argument verweigert, dass der scheinbar Bedürftige seiner Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachkommt.

Unter der Erwerbsobliegenheit ist die Möglichkeit des finanziell bedürftigen Ehegatten zu verstehen, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor allem durch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit.

Ist das hingegen nicht möglich, kann der Anspruch auch durchgesetzt werden. Denn eine Pflicht zum Arbeiten besteht während dieser Phase noch nicht.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die Trennung praktisch vollzogen wird. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend notwendig. Das Ehepaar lebt aber wirtschaftlich voneinander getrennt und führt gewissermaßen einen eigenen Haushalt.

Zur Berechnung des Trennungsunterhalts ist zunächst die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehepartners zu berechnen. Ihm steht ein Selbstbehalt in Höhe von 1200 € monatlich zu. Bis zu dieser Grenze ist niemand verpflichtet, einem anderen Unterhalt zu zahlen. Durch die Trennung soll die Ehe geschieden, keineswegs der finanzielle Ruin des Betroffenen herbeigeführt werden.

Wer mehr als 1200 € netto pro Monat verdient, muss an den Ehepartner 3/7 des tatsächlichen Nettoeinkommens abführen, wobei der Selbstbehalt nicht unterschritten werden darf. Verfügen beide Ehepartner über eigenes Einkommen, errechnen sich die 3/7 anhand des Differenzeinkommens. Vom Nettoeinkommen ist zuvor noch eine Pauschale in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.

Beispiel Nummer 1:

Der Ehemann verdient pro Monat 2000 € netto, die Ehefrau verfügt über keine monatlichen Einkünfte. Monatlich muss noch ein Kredit mit einer Rate in Höhe von 250 € bezahlt werden. Von den 2000 € sind zunächst die 5 % für die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Es verbleiben noch 1900 €.

Von der Zwischensumme muss nunmehr die Ratensumme für den Kredit abgezogen werden. Das anrechnungsfähige Nettoeinkommen liegt entsprechend bei 1650 €. Theoretisch hat die nicht arbeitende Ehefrau einen Anspruch in Höhe von 3/7 dieses Einkommens. Ihr würden danach 707 € zustehen (1650 € * 3/7). Diese Rechnung berücksichtigt allerdings den Selbstbehalt nicht. Dem Ehemann müssen 1200 € verbleiben, sodass die Ehefrau lediglich 450 € von ihm erhält.

Beispiel Nummer 2:

Wiederum verdient der Ehemann 2000 € netto pro Monat. Auch das Darlehen muss monatlich mit einer Rate von 250 € bezahlt werden. In diesem Beispielsfall verfügt allerdings die Ehefrau auch über Einkünfte. Sie verdient 650 € pro Monat. Dem Ehemann verbleibt ein anrechnungsfähiges netto in Höhe von 1650 €. Es besteht kein Unterschied zu dem vorangegangenen Beispielsfall.

Vom monatlichen Einkommen der Ehefrau (650 €) sind zunächst 5 % berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Es verbleibt ihr ein anrechnungsfähiges Netto in Höhe von 617,50 €. Die Differenz dieser beiden Einkommen beträgt 1032,50 € (1650 € – 617,50 €). Davon erhält die Ehefrau 3/7 während der Trennungszeit. Der Ehemann muss ihr daher 442,50 € (1032,50 € * 3/7) überweisen

Der Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung

Sobald die Ehe rechtskräftig geschieden ist, besteht die Ehe nicht mehr fort, sodass im Gegensatz zum Trennungsunterhalt nicht mehr der Solidargedanke im Vordergrund steht. Vielmehr wird an die Eigenverantwortlichkeit appeliert. Die Ehe existiert nicht mehr, sodass im Regelfall auch finanziell keine Verbindung mehr bestehen sollte. Die Wege sollen getrennt verlaufen, was auch für den monatlichen Zahlungseingang auf dem Bankkonto gilt.

Der nacheheliche Unterhalt soll daher die Ausnahme sein. Beide Ehegatten haben nach der rechtskräftigen Scheidung die Pflicht, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Falls dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, wird der nacheheliche Unterhalt gewährt.

Der betroffene und bedürftige Ehepartner muss ausnahmslos außerstande sein, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Praxis orientiert sich bei der Berechnung der Anspruchshöhe an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

In der Praxis wird allerdings auch deutlich, dass der Unterhaltsanspruch eher besteht, je länger der Zeitraum der Ehe gewesen ist. Die Unterhaltsgründe müssen bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung vorliegen. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Bedürftigkeit nach der Ehescheidung eintritt.

Der wichtigste Grund für die Gewährung von nachehelichem Unterhalt ist die Betreuung der gemeinsam gezeugten Kinder. Krankheit, Alter sowie Gebrechen können darüber hinaus den Anspruch gegenüber dem Ex-Ehepartner begründen. Wie beim Trennungsunterhalt muss ihm aber ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von 1200 € bleiben.

Für die Berechnung der konkreten Höhe wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle in Ausprägung der Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts hinzugezogen. Das klingt nicht nur kompliziert, sondern ist es auch. Die Berechnung ist sehr unübersichtlich und für Laien kaum nachvollziehbar.

Betroffene Ehegatten sollten sich im Bedarfsfall fachkundige Hilfe suchen. Wird nämlich zu viel Ehegattenunterhalt gezahlt, kann der Differenzbetrag nicht automatisch zurückverlangt werden. Dasselbe gilt für die Situation, wenn ein Ehegatte trotz seiner Pflicht und Leistungsfähigkeit, keinen Unterhalt zahlen möchte.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Ehegattenunterhalt oder benötigen Sie rechtlichen Beistand? Dann rufen Sie uns an unter 030 – 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@ra-rosengart.de.

Über Sascha Rosengart

Rechtsanwalt Sascha RosengartSascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

✆ 030 – 86 30 70 03
✉ kontakt@ra-rosengart.de

Bildquellennachweis: magele-picture – fotolia.com

Call Now Button