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Haben Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder alleine dazu entschieden, Ihre Ehe scheiden lassen zu wollen, sollten Sie wissen, wie der Ablauf einer Scheidung in der Praxis aussieht. Grundsätzlich gilt, dass die Scheidung einfacher und schneller zu erreichen ist, wenn sie einvernehmlich erfolgt.

Ebenso vereinfacht es das Scheidungsverfahren, wenn Streitigkeiten vermieden werden können. Insoweit sollten etwaige Fragen wie beispielsweise die Zahlung von Unterhalt vorab abgestimmt werden.

Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Scheidungsantrages. Dieser kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden, da vor den Familiengerichten insoweit Anwaltszwang herrscht.

Der Scheidungsantrag wird Ihrem Ehepartner zugestellt, der zustimmen, ablehnen oder eigene Anträge stellen kann. Sodann wird die Durchführung des Versorgungsausgleiches vorbereitet, bei welchem Anwartschaften zwischen den Ehepartnern – etwa Rentenansprüche – ausgeglichen werden. Danach wird der Scheidungstermin durch das Gericht bestimmt und alsbald durchgeführt, bei dem Ihre Ehe geschieden wird.

Bitte beachten Sie, dass dieser „einfache“ Ablauf einer Scheidung nur dann der Fall ist, wenn von keinem der Beteiligten Verbundanträge gestellt werden, wie z.B. auf Zugewinn, Unterhalt usw.

1. Der Scheidungsantrag

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über die Scheidung einig sind, genügt es, wenn ein Ehepartner von einem Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren vertreten wird. Handelt es sich hingegen um eine streitige Scheidung, muss jeder Ehepartner von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werden.

Haben Sie Fragen zum Ablauf einer Scheidung oder benötigen eine rechtliche Beratung?

Haben Sie Fragen zum Ablauf einer Scheidung oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 030 86 30 70 03.

Unabhängig davon, ob eine einvernehmliche oder streitige Scheidung erfolgen soll, wird der Rechtsanwalt im Scheidungsantrag ausführen, dass Ihre Ehe gescheitert ist.

Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht mehr besteht und eine Fortführung der Ehe nicht zu erwarten ist.

Im Rahmen des Scheidungsantrages wird darüber hinaus der Trennungszeitpunkt angegeben.

Der Trennungszeitpunkt ist wichtig, da die Ehe erst geschieden werden kann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Der Beginn des Trennungsjahres wiederum wird regelmäßig dadurch ausgelöst, dass ein Ehepartner in Trennungsabsicht aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Es ist jedoch auch ein Getrenntleben innerhalb Ehewohnung möglich.

2. Gerichtskosten und Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner

Für eine Scheidung fallen neben den Anwaltskosten auch Gerichtskosten an. Das deutsche Recht sieht vor, dass der Antragsteller im Scheidungsverfahren zunächst die vollen Gerichtsgebühren zu zahlen hat, bevor der Scheidungsantrag dem Ehepartner überhaupt zugestellt wird.

Nach Ausspruch der Scheidung legen die Familiengerichte regelmäßig beiden Ehepartnern die Kosten auf, so dass der antragstellende Ehepartner die Hälfte der eingezahlten Gerichtskosten zurückerhält. Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten mit der Antragstellung einzuzahlen, gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall übernimmt der Staat Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.

Nach Antragstellung und Einzahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt. Ihr Ehepartner hat nun die Möglichkeit, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, diesen abzulehnen oder einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Der Vorteil eines eigenen Scheidungsantrages liegt darin, dass eine Rücknahme des Antrags des Ehegatten keine Auswirkung auf den Verlauf des Scheidungsverfahrens hat.

Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel „Was kostet eine Scheidung?„.

3. Der Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei werden die Anwartschaften (z. B. Rentenansprüche) der Ehepartner untereinander ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben worden sind. Im Ergebnis findet eine Halbteilung der Anwartschaften statt, so dass jeder Ehepartner der Höhe nach den gleichen Anteil bezogen auf die Ehezeit erhält.

Der Versorgungsausgleich betrifft insbesondere die Ansprüche der Ehepartner gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und hinsichtlich privater Rentenversicherungen sowie gegenüber den Trägern etwaig bestehender sonstiger Altersvorsorge (z. B. betriebliche oder berufsständische Altersversorgung oder Beamtenversorgung).

Das Familiengericht sendet Ihnen im Rahmen des Scheidungsverfahrens die auszufüllenden Formulare zu. Sind Sie anwaltlich vertreten, wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt bei der Ausfällung beratend zur Seite stehen. Haben Sie dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners mit der Folge zugestimmt, dass Sie durch keinen Rechtsanwalt vertreten werden müssen, können Sie die Formulare selbst ausfüllen. Dennoch empfiehlt sich auch in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung.

4. Der Scheidungstermin

Im Anschluss an die Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich legt das zuständige Familiengericht einen Scheidungstermin fest. Beim Scheidungstermin müssen in der Regel beide Ehegatten anwesend sein. Der Richter wird Sie fragen, wann Sie sich getrennt haben, ob beide Ehepartner geschieden werden möchten und wie hoch das Einkommen beider Ehepartner ist.

Leben Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt und verweigert kein Ehepartner die Scheidung, wird das Gericht die Scheidung aussprechen. Der Scheidungstermin dauert in diesem Fall nicht länger als eine halbe Stunde. Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder besteht Streit hierüber, wird der Scheidungstermin bzw. die Scheidungsverhandlung ausgesetzt.

Bestehen keine derartigen Hindernisse, beschließt das Gericht am Ende der Verhandlung die Scheidung. Verzichten beide Ehepartner auf die Einlegung eines Rechtsmittels, ist die Scheidung sofort rechtskräftig.

Der Ablauf einer Scheidung – Fazit

Insgesamt sollten Sie bedenken, dass im Rahmen einer Scheidung viele Gesichtspunkte zu klären sind, die etwa das Vermögen, Unterhalt oder Umgangsrechte betreffen können. Auch wenn Sie regelmäßig von Gesetzes wegen von einem Anwalt vertreten werden müssen, sollten Sie eine entsprechende Beratung auch dann in Anspruch nehmen, wenn diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Möchten Sie sich scheiden lassen oder haben Sie weitere Fragen zum Thema Ablauf einer Scheidung? Dann rufen Sie uns an unter 030 – 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@ra-rosengart.de.

Über Sascha Rosengart

Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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