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Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden die Regelungen getroffen, die nach einer Scheidung notwendig werden. Die Gegenstände so einer Vereinbarung betreffen regelmäßig die Fragen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, wie die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats aufgeteilt werden und bei wem die etwaig vorhandenen Kinder in Zukunft wohnen sollen.

Haben Sie Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung oder wünschen Sie eine Beratung?

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Des Weiteren empfiehlt es sich, das Umgangsrecht des anderen Ehegatten zu regeln, den Zugewinn- und Versorgungsausgleich zu vereinbaren und die Zahlung von Unterhaltsleistungen festzuschreiben.

Insgesamt gilt es sehr umfangreiche und gut zu durchdenkende Bereiche zu regeln, da der Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung einen großen Einfluss auf die weitere Lebensführung hat.

Ist es nicht möglich, sich mit dem Ehepartner auf eine konkrete Scheidungsfolgenvereinbarung zu einigen, entscheidet das Familiengericht in den einzelnen Scheidungsfolgesachen.

Grundsätzlich gilt, dass jede zusätzliche Entscheidung des Familiengerichts über Scheidungsfolgesachen das Scheidungsverfahren an sich verzögert. Daher ist es sinnvoll, vorab untereinander eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

Der Unterschied zur Trennungsvereinbarung

Wenn Sie sich dazu entscheiden, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, setzt dies nicht zwangsläufig eine Scheidung voraus. Sie können trotz Ihrer Trennung verheiratet bleiben und dennoch inhaltlich die Vereinbarungen treffen, die im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden würden.

Die Trennungsvereinbarung ist daher mit Ausnahme der Scheidung an sich inhaltsgleich mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Ferner weichen im Rahmen der Trennungsvereinbarung andere Begrifflichkeiten ab. So ist es etwa möglich, die Zahlung eines Trennungs- anstatt eines nachehelichen Unterhalts zu vereinbaren.

Formbedürftigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung

Grundsätzlich ist es möglich, aber nicht empfehlenswert, eine Scheidungsfolgenvereinbarung mündlich zu schließen. Bei Vereinbarungen über den Zugewinn- und Versorgungsausgleich oder der Übertragung von Immobilien muss jedoch zwingend die gesetzliche Form – i. d. R. die notarielle Beurkundung – gewählt werden.

Vereinbarungen über die zukünftige Nutzung der ehelichen Wohnung, die Aufteilung der Wohnungseinrichtung oder Regelungen zum Unterhalt können auch formlos geschlossen werden. Dasselbe gilt für die Regelungen, die das Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder betreffen.

Enthält die Scheidungsfolgenvereinbarung jedoch eine formbedürftige Regelungsmaterie, muss die gesamte Vereinbarung die entsprechende Form aufweisen. Auch wenn von Gesetzes wegen keine bestimmte Form erforderlich ist, empfiehlt sich zumindest eine schriftliche Vereinbarung, um deren Inhalt im Streitfalle beweisen zu können.

Die Anfechtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Die Scheidungsfolgenvereinbarung stellt auch einen solchen Vertrag dar, der nur in Ausnahmefällen anfechtbar ist.

Ein Anfechtungsrecht kann sich etwa aus einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119 BGB ergeben. Haben Sie beispielsweise den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung wegen einer unnötig komplizierten Formulierung falsch verstanden, kann ein Anfechtungsrecht vorliegen. Ebenso können einzelne Regelungen wegen des Eingreifens eines gesetzlichen Verbots unwirksam sein.

Genauso ist eine Anfechtung denkbar, wenn Sie beispielweise von Ihrem Ehegatten über eine erhebliche Tatsache getäuscht worden sind. Denkbar ist hier zum Beispiel die Angabe eines zu geringen Einkommens, um die monatliche Unterhaltsleistung gering zu halten. Insgesamt gilt es, ein mögliches Anfechtungsrecht im Einzelfall durch einen fachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Welche Kosten entstehen bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung hängen davon ab, ob Sie diese untereinander treffen oder die Beratung von Rechtsanwälten und die Beurkundung eines Notares in Anspruch nehmen. Aufgrund der Reichweite einer Vereinbarung empfehlen wir regelmäßig die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung.

Hierbei ist zu beachten, dass ein Rechtsanwalt von Gesetzes wegen nur einen Ehepartner vertreten darf. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Vermögenswert, über den die Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden soll. Sind etwa Immobilien betroffen, sind die Kosten regelmäßig höher als wenn nur die zukünftige Nutzung der ehelichen Wohnung geregelt werden soll.

Ebenso wie bei Rechtsanwälten berechnen sich die Notarkosten nach dem Verfahrenswert. Eine pauschale Angabe der Kosten ist nicht möglich, da sich diese erheblich unterscheiden können. Sie haben jedoch immer die Möglichkeit, im Einzelfall nachzufragen, wie hoch die Kosten in Ihrem Fall voraussichtlich ausfallen werden.

Fazit: Unterschätzen Sie die Komplexität der zu treffenden Regelungen nicht

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Grundlage für Ihre neue Lebensphase ohne den Ehepartner. Regelmäßig betrifft die Vereinbarung die Themen Finanzen, Wohnen, Umgangsrecht mit den Kindern und die Übertragung von Rentenansprüchen.

Damit ist der Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung von entscheidender Bedeutung für Ihr zukünftiges Leben. Da so eine Vereinbarung nicht ohne Weiteres im Nachhinein abgeändert werden kann, sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung können dabei viel günstiger sein, als die Folgen einer für Sie nachteiligen Vereinbarung. Darüber hinaus haben viele geschiedenen Ehepartner das Gefühl, bei der Scheidungsfolgenvereinbarung „übergangen“ worden zu sein, was Sie mit der Inanspruchnahme einer fachkundigen Beratung vermeiden können.

Haben Sie Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung oder wünschen Sie eine Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 030 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@ra-rosengart.de.

Über Sascha Rosengart

Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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