Mit dem Tod eines geliebten Menschen tritt der Erbfall ein. Darüber muss der künftige Erbe informiert werden. Zu unterscheiden ist zwischen der gewillkürten Erbfolge, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag, sowie der gesetzlichen Erbfolge. Im letztgenannten Fall wird das Erbe nach dem Verwandtschaftsgrad verteilt.
Die Annahme sowie die Ausschlagung der Erbschaft ist im Gesetz geregelt. Viele Hinterbliebene wissen gar nicht, dass sie das Erbe ausschlagen dürfen. Zudem ist ihnen oft nicht bewusst, dass auch Schulden vererbt werden können.
Aufgrund der komplexen Regelungen ist es bei einem Trauerfall ratsam, juristischen Rat in Anspruch zu nehmen. Der Verlust eines geliebten Menschen wiegt schon schwer genug, sodass hier dringend Entlastung zu empfehlen ist. Außerdem bietet gerade das Erbrecht viele Konfliktpunkte, die eine zusätzliche Belastung darstellen können.
1. Ein Erbe ausschlagen: Was sind die Vor- und Nachteile?
Sobald der Erbe die Erbschaft angetreten hat, gehen sowohl das gesamte Vermögen, als auch die Verbindlichkeiten auf ihn über.
Das Erbe ausschlagen bedeutet somit, dass er gar nichts erhält. Das gilt auch für den Pflichtteil und sämtliche Nachlassgegenstände.
Durch die Ausschlagung verliert der Erbe also sämtliche Ansprüche an dem Nachlass. Erbe wird dann der nächste in der Erbfolge.
Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ausschlagen, geht es auf den Staat über.
Es ist nach dem deutschen Erbrecht nicht möglich, das Erbe im Hinblick auf das Vermögen anzutreten und die bestehenden Verbindlichkeiten abzulehnen.
Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass die Schulden vom Erben nicht getilgt werden müssen. Der Nachteil liegt darin, dass sämtliche Ansprüche durch den Verzicht verloren gehen.
2. Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?
Ein Erbe wird häufig aus den folgenden Gründen ausgeschlagen:
1. Schulden
Der Hauptgrund für die Ausschlagung eines Erbes sind hinterlassene Schulden. Können diese durch das Vermögen oder die Verwertung von Nachlassgegenständen nicht getilgt werden, bleibt von der Erbschaft nichts übrig.
Es ist bereits aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, so eine Erbschaft anzunehmen. Im schlimmsten Fall haftet der Erbe mit seinem privaten Vermögen, falls nach der Verwertung noch Restschulden existieren.
2. Sanierungsbedürftige Immobilien
Manchmal hinterlässt der Erblasser eine Immobilie, bei der die Kosten für die Sanierung höher ausfallen als der Nutzen. In diesem Fall sollten Hinterbliebene ebenfalls darüber nachdenken, die Erbschaft auszuschlagen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn damit ein ideeller Wert mit der Immobilie verbunden ist.
Häufig sind sich Erben unsicher, ob sie die Erbschaft annehmen sollten oder nicht. In diesen Fällen ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um die Vor- und Nachteile auch juristisch gegeneinander abzuwägen. Vor allem bei großen Nachlässen bietet es sich an, die Situation strukturiert zu analysieren.
3. Wann kann das Erbe ausgeschlagen werden?
Möchte der Hinterbliebene das Erbe ausschlagen, ist dies von zwei Bedingungen abhängig:
- Der Erblasser muss verstorben sein, damit der Erbfall eintritt.
- Der Erbe muss darüber in Kenntnis gesetzt worden sein. Er muss wissen, dass er Erbe geworden ist.
Dabei ist dringend zu beachten, dass eine amtliche Benachrichtigung bei der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen ist. Der Erbe wird folglich nicht über seine Rechtsstellung von Amts wegen informiert. Das erfolgt nur im Falle der gewillkürten Erbfolge oder wenn die Erben höherer Ordnung auf die Erbschaft verzichtet haben.
4. Welche Fristen sind bei der Erbschaftsausschlagung zu beachten?
Sobald das Erbschaftsverfahren eröffnet worden ist, beginnt eine sechswöchige Frist. Innerhalb dieser Frist muss der Hinterbliebene das Erbe ausschlagen oder annehmen. Insbesondere bei großen oder undurchsichtigen Nachlässen kann diese Frist kurz werden. Trotz der schmerzhaften Begleitumstände muss der Nachlass geprüft und geordnet werden, damit der Erbe keine böse Überraschung erlebt.
Problematisch kann dabei sein, dass der Erbe manchmal dazu aufgefordert wird, einen Erbschein vorzulegen. Damit kann die finanzielle Situation des Verstorbenen überprüft werden. Sobald der Erbe jedoch den Erbschein beantragt, gilt die Erbschaft als angenommen. Alternativ ist es oftmals ausreichend, wenn vom Hinterbliebenen die Sterbeurkunde und das Stammbuch vorgelegt werden.
Wenn der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat, gilt für dasselbe Verfahren eine sechsmonatige Frist. Wird das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ausgeschlagen, gilt es als angenommen. Eine Anfechtung ist dann in der Regel nicht mehr möglich.
Die Anfechtung einer Erklärung im Erbrecht
Möglicherweise schlägt der Hinterbliebene die Erbschaft aus, weil er befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist. Stellt sich im Nachhinein hingegen die Werthaltigkeit heraus, stellt sich die Frage, ob er seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anfechten kann.
In der Regel ist die Erklärung unwiderruflich. Das gilt allerdings nicht, wenn der Erbe seine Entscheidung getroffen hat, ohne über die wichtigen Details informiert gewesen zu sein oder er letztendlich einem Irrtum unterlegen ist. Mit einer sehr guten Begründung kann die Erklärung dann möglicherweise angefochten werden.
Hierbei sollte unbedingt kompetenter und juristischer Rat angenommen werden. Ein Fachkundiger auf dem Gebiet des Erbrechts kennt die Argumente, die geltend gemacht werden müssen. Dadurch erhöhen Betroffene ihre Erfolgschancen auf eine positive Entscheidung durch das Gericht.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Erbe ausschlagen oder benötigen Sie rechtlichen Beistand? Dann rufen Sie uns an unter 030 – 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine E-Mail an kontakt@ra-rosengart.de.
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Über Sascha Rosengart
Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.
Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.