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Die Ehe schließen zwei Menschen in aller Regel aus Liebe und Respekt füreinander. Die Zukunft soll gemeinsam gestaltet, oftmals eine Familie gegründet werden. Junge Paare gehen ganz selbstverständlich davon aus, ihr Leben gemeinsam zu verbringen.

Leider sieht die Realität oft anders aus. Trotz aller Romantik, die mit dem schönsten Tag im Leben assoziiert wird, sollten sich verantwortungsbewusste Menschen deshalb mit den Prinzipien des Familienrechts und den wirtschaftlichen Konsequenzen einer Ehe auseinandersetzen.

Die gesetzlichen Regelungen werden der Situation vieler Paare nicht gerecht. Mithilfe eines erfahrenen Beraters kann für jedes Paar eine Regelung gefunden werden, die den individuellen Bedürfnissen entspricht.

Welche Güterstände sieht das Familienrecht vor?

Das deutsche Familienrecht kennt drei verschiedene Formen des Güterstandes. Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), die Gütertrennung (§ 1414 BGB) sowie die Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB). Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft: Vereinbaren Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags nichts anderes, tritt dieser Güterstand mit der Heirat automatisch ein.

Welche Konsequenzen hat die Zugewinngemeinschaft für die Ehegatten?

Die Zugewinngemeinschaft sieht grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen der Ehegatten vor. Beide Ehepartner bleiben Eigentümer des jeweils in die Ehe eingebrachten Vermögens. Endet die Zugewinngemeinschaft, zum Beispiel durch Scheidung oder durch Tod, wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen (Zugewinn) aber ausgeglichen und zu gleichen Teilen auf die Partner verteilt.

Beispiel: Herr und Frau Müller heiraten. Frau Müller besitzt zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen von 100.000 Euro. Fünf Jahre später beläuft sich ihr Vermögen auf 150.000 Euro. Herr Müller ist zum Zeitpunkt der Eheschließung vermögenslos und spart in den kommenden fünf Jahren einen Betrag von 10.000 Euro an. Der Zugewinnausgleich würde dann wie folgt vollzogen:

Zugewinn Ehefrau: 50.000 Euro
Zugewinn Ehemann: 10.000 Euro
Differenz: 50.000 -10.000 = 40.000 Euro

Die vierzigtausend Euro Netto-Zugewinn des Ehepaares würden dann zu gleichen Teilen auf die Ehepartner verteilt. Herr und Frau Müller würden also im Scheidungsfall jeweils 20.000 Euro erhalten. Der Zugewinn ist dabei immer wenigstens Null.

Haben Sie Fragen zu den Themen Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag?

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Hätte sich Herr Müller während der Ehe verschuldet und sein Vermögen auf -10.000 Euro reduziert, wäre sein Zugewinn mit dem Wert Null in die Berechnung eingeflossen.

Er würde dann im Trennungsfall einen Ausgleich in Höhe von 25.000 Euro erhalten.

Der Zugewinnausgleich geht also immer mit einer Vermögensverlagerung zu Ungunsten des wirtschaftlich besser gestellten Partners einher.

Darüber hinaus ist der gesetzliche Güterstand mit einer Reihe von Verfügungsbeschränkungen verbunden. Zwar erlaubt es die Zugewinngemeinschaft jedem Ehegatten sein Vermögen selbst zu verwalten. Der einzelne kann jedoch über sein Vermögen als Ganzes nicht mehr ohne die Zustimmung des anderen Gatten bestimmen.

Nehmen wir als Beispiel erneut das Ehepaar Müller. Wenn Frau Müller 20.000 Euro aus ihrem Vermögen für eine wohltätige Sache spenden will, so trifft sie diese Entscheidung alleine. Beschließt aber Herr Müller sein gesamtes Vermögen in Höhe von 10.000 in ein Unternehmen einzubringen, so braucht er hierzu die Zustimmung seiner Gattin. Im Fall der Zugewinngemeinschaft verliert eine Person also die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ihr Eigentum.

Was bedeutet Gütertrennung?

Anders verhält es sich dagegen bei der Gütertrennung. Wird dieser Güterstand vereinbart, so kommt es weder zu einem Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens, noch bestehen Verfügungsbeschränkungen über das eigene Vermögen.

Vermögenswirtschaftlich sind beide Partner so gestellt, als wären sie nicht verheiratet. Im Scheidungsfall ist dies der unkomplizierteste Güterstand. Er geht aber mit erbschafts- und steuerrechtlichen Nachteilen einher und ist außerdem kaum zumutbar, sofern einer der Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten gemeinsamer Kinder einschränkt oder in Folge der Ehe andere wirtschaftliche Nachteile in Kauf nimmt.

Welche Alternativen haben Ehepaare?

Ehepaare können ihren Ehevertrag grundsätzlich frei gestalten. Die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft erlaubt es Paaren deshalb, sich die Vorteile beider Konzepte zunutze zu machen.

So kann die Gütertrennung zum Beispiel nur für den Scheidungsfall vereinbart werden. Auch ist es möglich, den Zugewinnausgleich der Höhe nach zu beschränken oder von bestimmten Bedingungen, zum Beispiel der Betreuung gemeinsamer Kinder, abhängig zu machen.

Angehende Ehepaare sollten sich deshalb vor der Heirat unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. Der Abschluss eines Ehevertrags und die Änderung des Güterstandes sind aber auch nach der Heirat und sogar während der Scheidung noch möglich. Auch hier kann ein erfahrener Anwalt oft eine für beide Ehegatten vertretbare Lösung finden.

Über Sascha Rosengart

Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft? - 1Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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