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Was genau bedeutet Pflichtteilsanspruch? Der Pflichtteilsanspruch ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Jeder Erblasser kann theoretisch mit seinem Eigentum machen was er will. Er kann auch unliebsame Verwandtschaft enterben.

Aufgrund des Pflichtteilsanspruchs gehen je nach Verwandtschaftsgrad bestimmte Angehörige aber doch nicht leer aus. Pflichtteilsberechtigte können aber nur die Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sein. Geschwister z.B. haben nach dem Gesetz keinen Pflichtteilsanspruch.

1. Wann bin ich enterbt?

Enterbt ist man dann, wenn dies im Testament oder im Erbvertrag ausdrücklich steht. Aber auch wenn eine andere Person oder mehrere Personen als Erben eingesetzt sind, ist man enterbt. Der Enterbte muss aber nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Denn ihm steht ja bereits der Pflichtteilsanspruch zu.

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Es kann für ihn aber noch besser kommen: Denn er kann zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung haben.

Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Erblasser den Nachlass geschmälert hat, indem er Teile hiervon verschenkt hat.

Dabei sind Schenkungen zu bedenken, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre von seinem Tod vorgenommen hat.

So einfach ist das manchmal gar nicht zu beurteilen. Denn eine Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Erblasser z.B. eine Immobilie deutlich unter Wert verkauft hat.

Das kann eine teilweise Schenkung sein. Daher lohnt sich immer der Weg zum Anwalt, der das genau einschätzt. Denn er denkt auch daran, dass z.B. Lebensversicherungen in die Berechnung des Ergänzungsanspruchs einzubeziehen sind.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben. Dieser braucht den Anspruch jedoch nicht zu erfüllen, wenn ihm selbst nicht ausreichend vom Erbe verbleiben würde. Denn er hat natürlich seinen eigenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtige kann aber einen Anspruch gegen den Beschenkten haben. Ob das möglich ist, sollte ein Anwalt beurteilen.

2. Pflichtteilsanspruch: Wie viel bekomme ich?

Der Enterbte hat nach dem Tod des Erblassers sofort einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wie errechnet sich nun die Höhe des Pflichtteilsanspruchs? Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils in Geld. Zeitpunkt für die Berechnung ist der Erbfall.

Der Güterstand, in dem der Verstorbene gelebt hat, muss dabei berücksichtigt werden. Für die richtige Kalkulation sollte man einen Experten zu Rate ziehen. Denn es kommt z.B. darauf an, ob der Erblasser einen Ehepartner und zwei Kinder hinterlässt und die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Dann hat der Pflichtteilsberechtigte als Kind einen Anspruch in Höhe von 1/8 des Erbes. Anders sieht es aus, wenn der Verstorbene drei Kinder hat, aber verwitwet oder geschieden ist. In dem Fall beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/6 des Erbes.

Außerdem spielen auch die Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses eine Rolle. An erster Stelle stehen hier Schulden des Verstorbenen. Aber das ist nicht alles. Es entstehen z.B. auch Kosten durch den Todesfall, etwa für eine Beerdigung.

Es gibt auch Ausnahmen, in denen der Pflichtteilsberechtigte gar nichts bekommt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine schwere Straftat gegenüber dem Verstorbenen begangen hat.

3. Wie kommt der Pflichtteilsberechtigte an seinen Erbteil?

Wollen die Erben nicht zahlen, bleibt nur der Weg zum Gericht. Der Pflichtteilsberechtigte muss genau und ausführlich mitteilen, wie hoch der Wert des Nachlasses ist, welche Vermögensgegenstände es gibt und welchen Wert sie haben. Da der Pflichtteilsberechtigten das nicht einfach so wissen kann, hat er gegenüber dem oder den Erben einen Auskunftsanspruch.

Er kann verlangen, dass der oder die Erben ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellen. Darin geben sie an, welchen Werte die einzelnen Nachlassgegenstände haben. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass die Erbe dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar errichten lassen.

Traut der Pflichtteilsberechtigte den Erben nicht über den Weg und zweifelt an dem angegebenen Wert einzelner Nachlassgegenstände, kann er einen Sachverständigen hinzuziehen. Dieser untersucht die Wertgegenstände dann.

Es müssen aber begründete Zweifel an dem Wert einzelner Nachlassgegenstände bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte darf nicht einfach so die einzelnen Wert anzweifeln. Die Kosten fallen in den Nachlass zu. Der Wert reduziert sich dadurch.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsanspruch oder benötigen Sie eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 030 – 86 30 70 03 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@ra-rosengart.de.

Über Sascha Rosengart

Pflichtteilsanspruch: Die drei häufigsten Fragen zum Thema - 1Sascha Rosengart ist seit 2014 als Rechtsanwalt zugelassen, seit 2015 mit eigener Kanzlei in Charlottenburg-Wilmersdorf.

Rechtsanwalt Rosengart ist auf die Rechtsgebiete Familienrecht und Erbrecht spezialisert.

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